Derzeit wird heftig über die Einstufung schneller E-Bikes und die Frage nach einer Helmpflicht diskutiert. Auslöser ist die Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage. In diesem Text werden die E-Bike als Kleinkraftrad eingestuft: “Da es sich bei den in Rede stehenden E-Bikes um Kleinkrafträder und damit um Kraftfahrzeuge handelt, (…).
Die Helmtragepflicht ist in § 21a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt. Danach muss derjenige, der Krafträder (…) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf ihnen mitfährt, während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Es besteht damit auch für diese E-Bikes eine Helmpflicht.”
Die Antwort der Bundesregierung scheint nicht ganz den Punkt zu treffen. Es geht wohl nicht um die erwähnte Geschwindigkeit über 20 km/h. Dies würde ja alle Pedelec betreffen.
Die Annahme, bei S-Pedelec handelt es sich um Leichtmofas, ist vermutlich die Ursache für die fehlende Verpflichtung des Helmtragens. Was ein Leichtmofa ist, regelt die “Leichtmofa-Ausnahmeverordnung”. In der Anlage zu dieser Leichtmofaverordnung von 1993 habe ich aber als Voraussetzung gefunden:
2.6 Leistungscharakteristik: derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann.
Diese Formulierung erscheint mir sehr eindeutig. Daher kann ich auch nicht verstehen, warum bisher allgemein von der Zuordnung in die Kategorie Leichtmofa ausgegangen wurde.
Damit stellen sich aber gleich eine Reihe von Problemen. Die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung regelt auch die Beleuchtung. Ist ohne Leichtmofaeinstufung auch keine Fahrradbeleuchtung zulässig? Habe ich damit überhaupt eine gültige Betriebserlaubnis?
Nächstes Problem ist die Versicherung. In meinem Fahrzeugschein steht als Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. In meinem Versicherungsschein ist ein Leichtmofa angegeben. Habe ich jetzt plötzlich auch keinen Versicherungsschutz?
Da ich nicht mit einem zugelassen Mofahelm ohne Belüftung fahren möchte, bleibt mir nur der normale Fahrradhelm. Aber das ist möglicherweise auf einem unversicherten Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis auch egal.
Hier besteht dringender Handlungsbedarf für die Bundesregierung. Die Entwicklung der E-Mobilität hat es verdient, schnell mit eindeutigen Aussagen und Rechtsvorschriften, Klarheit zu schaffen.
Die Rechtslage ist wirklich nicht übersichtlich und außerdem von unterschiedlichen Interpretationen geprägt.
Die zulassungs- und versicherungsrechtlichen Befürchtungen teile ich aber nicht.
Ich versuchs mal:
++ Höchstgeschwindigkeit
Bei den Angaben zur Höchstgeschwindigkeit ging es bisher immer um die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Das ist diejenige, die das Fahrzeug allein aufgrund seiner Bauart erreichen kann, also ohne Zugabe von außen wie z.B. durch die Tretleistung eines Menschen oder Rückenwind. Die Hangabtriebskraft an einem starken Gefälle wurde nicht berücksichtigt, weil die Angabe der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit sich auf eine ebene Strecke bezieht.
Pedelecs, egal ob schnell oder langsam, erreichen niemals bauartbedingt die Geschwindigkeit, von der an die Motorunterstützung aussetzt (25 km/h bzw. 45 km/h), sondern immer nur durch Mithilfe des Fahrers.
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wird in der Betriebserlaubnis aufgeführt, die der Hersteller vom TÜV ausstellen lässt. Darin war für E-Bikes (ohne Trethilfe), die per Dreh am Handgriff eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h erreichen, angegeben: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. Inzwischen verfügen auch die meisten S-Pedelecs (mit Trethilfe) über diese Eigenschaft.
Im Vertrauen auf die deutsche Rechtslage (“bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit”) haben die Hersteller dieser E-Bikes und S-Pedelecs die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt, um damit die Helmpflicht zu vermeiden.
Jetzt aber kommt die Wende:
Die Bundesregierung vertritt seit letzter Woche die Meinung (des Fachausschusses Technisches Kraftfahrtwesen im BMVBS; die Meinung des Fachausschusses StVO kenne ich nicht), dass bauartbedingt diejenige Höchstgeschwindigkeit ist, die ein Elektrorad m i t der Tretleistung des Fahrers erreicht.
Das ist natürlich Unsinn, weil damit die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Fahrer zu Fahrer und abhängig von der Tagesform immer eine andere wäre. Bei sehr kräftigen Fahrern durchaus auch mehr als 45 km/h, womit das Fahrzeug auch kein Kleinkraftrad mehr wäre – mit allen rechtlichen Folgen.
In der Schweiz wird die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit so definiert, wie ich es oben beschrieben habe, also allein bezogen auf die Eigenleistung des Fahrzeugs.
++ Helmpflicht
– Eine Helmpflicht nach § 21a Abs. 2 StVO gilt für Krafträder, die bauartbedingt z.B. allein per Dreh am Handgriff, eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erreichen können. Egal ist, ob sie mit Verbrennungs- oder Elektromotor angetrieben werden.
Beispiele:
Das klassische Benzin-Mofa, das legal 25 km/h erreicht.
Das klassische Benzin-Moped/-Mokick, das legal 45 km/h erreicht.
Das “richtige” Motorrad.
Das E-Bike ohne Tretunterstützung, das allein per Dreh am Handgriff eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erreicht.
– Keine Helmpflicht nach § 21a Abs. 2 StVO gilt für Fahrräder.
Dazu gehören auch die “langsamen” Pedelecs, nämlich
‘”Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW (= 250 Watt) ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird”.
– Keine Helmpflicht gilt nach der StVO auch für Krafträder, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt (s.o.)
“Schnelle” S-Pedelecs mit einer Motorunterstützung von bis zu mehr als 25 km/h sind nach der oben aufgeführten Definition keine Fahrräder. Also sind sie Krafträder. Dennoch fielen sie (nach bisheriger Auffassung) nicht unter die Helmpflicht der StVO, weil sie nicht bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erreichen.
Nach neuer Lesart der Bundesregierung gehört der S-Pedelec-Fahrer zur “Bauart” und das Fahrzeug hätte eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h. Damit würde die Helmpflicht des § 21a Abs. 2 StVO greifen, die außerdem noch einen “geeigneten” Helm vorschreibt. Das wäre jedenfalls nicht der übliche Fahrradhelm, der nicht für den Gebrauch auf Kleinkrafträdern ausgelegt ist, sondern einer der für Motorräder typgeprüft ist.
Nebenbei: Wenn denn sowieso die Motorradhelm-Pflicht bestünde, gäbe es künftig auch keinen Grund mehr für die Hersteller, die Geschwindigkeit der S-Pedelecs, die noch ohne Mittreten erreicht wird, auf nur 20 km/h zu begrenzen. Es könnten dann bis zu 45 km/h sein. Mit der Begrenzung auf 20 km/h konnten sie bisher die Helmpflicht umgehen (§ 2 Leichtmofa-Ausnahmeverordnung).
Keine Helmpflicht gilt immer noch für andere Krafträder, die bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen,
z.B. das E-Bike ohne Tretunterstützung, das allein per Dreh am Handgriff eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreicht.
Ebenfalls keine Helmpflicht gilt für “Leichtmofas”, deren Leistung nicht mehr als 500 W betragen darf und deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h betragen darf (Pkt. 2.2 und 2.2. der Anlage zur “Leichtmofa-Ausnahmeverordnung” vom 26.03.1993).
§ 2 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung besagt, dass Leichtmofa-Fahrer abweichend von § 21a Abs. 2 StVO keinen Helm tragen muss. Das wirkt im ersten Moment unverständlich, weil die Leichtmofa-Fahrer ja bereits nach § 21a Abs. 2 StVO vom Helmtragen befreit sind. Allerdings sah § 21a Abs. 2 StVO am 26.03.1993 noch anders aus, so dass die Ausnahmeregelung systematisch korrekt war.
Beispiele:
Die “Saxonette” und Artverwandte.
S-Pedelecs (nach bisheriger Auffassung!).
++ Fahrzeugtechnische Ausrüstung
S-Pedelec, Saxonette und E-Bike sind also keine Fahrräder.
Ihre Beleuchtung, Reflektoren, Rückspiegel, Reifenprofiltiefe usw. werden daher nicht von den Vorschriften für Fahrräder geregelt, sondern von den Vorschriften für Krafträder, aber ggf. mit den Erleichterungen der Leichtmofa-Verordnung.
Wenn die Bundesregierung nunmehr die S-Pedelecs als Kleinkrafträder ansieht, wirkt sich dies aber wohl nur auf die Befahrens- und Verhaltensrechte des Verkehrsteilnehmers aus (z.B. Motorradhelm tragen, tagsüber mit Licht fahren).
Es wirkt sich aber nicht rückwirkend auf die rechtmäßig erteilte Betriebserlaubnis eines Fahrzeug aus.
++ Versicherung
Leichtmofas, Mofas und Kleinkrafträder unterliegen der Haftpflichtversicherungspflicht.
Wenn nun nach der neuen Interpretation des Begriffs “Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit” ein bisheriges Leichtmofa als Kleinkraftrad (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Leistung bis 500 W) angesehen wird, ändert sich nichts an der Haftpflichtversicherungspflicht.
++ Praktische Relevanz
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber das gilt wohl nur für Vorschriften, die überhaupt bekannt sein können.
Dass der Begriff “bauartbedingt” jetzt plötzlich anders interpretiert wird, dürfte wohl nicht dazu führen, dass ein fahrradhelmtragender S-Pedelec-Fahrer verurteilt wird. Nach richterlichem Hinweis könnte er sich für die Zukunft aber nicht mehr rechtfertigen. Allerdings müsste es ja überhaupt erstmal zu einem Bußgeldverfahren kommen. Und ob die Polizei überhaupt kontrolliert, ob jemand den richtigen Helm trägt.
Interessanter wird es vielleicht, wenn ein S-Pedelec-Fahrer Unfallopfer ist, und die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mit Hinweis auf den “falschen” Helm ihre Leistung zumindest teilweise verweigert usw. usw.
Ich habe geschrieben:
“Wenn die Bundesregierung nunmehr die S-Pedelecs als Kleinkrafträder ansieht, wirkt sich dies aber wohl nur auf die Befahrens- und Verhaltensrechte des Verkehrsteilnehmers aus (z.B. Motorradhelm tragen, tagsüber mit Licht fahren).”
Weiter habe ich geschrieben, dass diese Rechtsauffassung keine zulassungsrechtliche Rückwirkung entfalten kann.
Das möchte ich um einen weiteren Aspekt zu den Befahrens- und Verhaltensrechte des Verkehrsteilnehmers ergänzen:
Mit einem (Leicht-)Mofa dürfen Radwege außerorts immer benutzt werden und innerorts dann, wenn sie durch ein Zusatzzeichen für Mofas frei gegeben sind. Das außerörtliche Zusatzzeichen “Mofas frei” ist seit einer StVO-Änderung überflüssig geworden, an manchen Stellen hängt es noch.
Wenn aber nun die S-Pedelecs nicht mehr als Leichtmofas angesehen werden, sondern nur noch als “normale” Kleinkrafträder, entfällt generell das Recht, mit ihnen auf Radwegen zu fahren.
Die Sachlage scheint kompliziert und letztlich eine Frage der Auslegung zu sein.
Schade allerdings, dass sich die Fahrradbranche nicht auf eine einheitliche Reaktion einigen kann und der Regierung in Sachen nachhaltiger Mobilität mal richtig auf die Füße tritt. Schließlich sind in Kürze Wahlen!
Gibt es keinen Bestandsschutz? Muss man sich als Zweiradfahrer angefangen von der Kriminalisierung und Diskreminierung bis hin zu gezielter Desinformation alles bieten lassen?
Hier gibt es mehr zum Thema Helmpflicht für schnelle E-Bikes / S-Pedelecs:
http://www.e-bikeinfo.de/e-bike-news/helmpflicht-fuer-s-pedelecs-1204
Rechtlichen Bestandsschutz gibt es da, wo ein Sachverhalt bereits verwirklicht ist, hier also zulassungsrechtlich. Ein bisher zugelassenes S-Pedelec bleibt als Kleinkraftrad/Leichtmofa zugelassen, auch wenn sich nachträglich die Ansicht darüber ändern sollte, welcher Art das Fahrzeug ist.
Keinen Bestandsschutz gibt es da, wo es um nicht bereits verwirklichte Sachverhalte geht, hier also das zukünftige Verhalten der Fahrer. Das betrifft die Fragen, wo mit einem S-Pedelec gefahren werden darf, und wo nicht. Und es betrifft die Frage, wie die Fahrer sich sonst zu verhalten haben (Helmtragen usw.).
Die jetzt geäußerte Neuinterpretation bestehender Rechtsnormen durch die Bundesregierung (also eines Teils der Exekutive) weicht von der bisherigen Auffassung weiter Teile der Fachöffentlichkeit ab und ist letztlich die Auffassung eines Fachausschusses (Kraftfahrzeugtechnik) von mehreren im BMVBS. Im Kern legt dieser Ausschuss den Begriff “bauartbedingt” in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit mit einem ganz neuen Ergebnis aus.
Wenn diese Auffassung in Verwaltungsanweisungen einfließt, wird sie für die Exekutive (und damit auch die Polizei) bindend. Wie jede Gesetzesauslegung der Exekutive ist sie nicht bindend für die Rechtsprechung – gleichgültig, ob sie bereits in eine Verwaltungsanweisung eingeflossen ist oder nicht. Ob die Neuinterpretation des Begriffes “bauartbedingt” sich letztlich durchsetzen wird, kann zur Zeit keiner vorhersagen, und solange besteht für die S-Pedelecs Unsicherheit bei Kunden, Händlern und Herstellern.
Keine Relevanz hat sie für E-Bikes ohne Tretkraftunterstützung, die nur per Drehgriff bis zu 20 km/h schnell fahren können – sie bleiben auch nach der neuen Auffassung der Bundesregierung Kleinkrafträder und gleichzeitig Leichtmofas.
Keine Relevanz hat sie auch für die “langsamen” Pedelecs, die grundsätzlich den Fahrrädern zugeordnet werden, so dass hier der Begriff “bauartbedingt” in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit nicht zum Tragen kommt. Diese Fahrzeuge machen etwa 95% des derzeitigen Elektro-Zweirad-Verkaufs aus.
Vielleicht ist die Zahl der S-Pedelec-Fahrer aus der Sicht des Handels nicht überlebensentscheidend und aus Sicht der Bundesregierung nicht wahlentscheidend …
Hallo Thorsten
Hallo Reiner,
kann Euch im Großen und Ganzen nur zustimmen.
So geht es einfach nicht.
Meines wurde als Leichtmofa angemeldet und zwar lange
bevor es diesen plötzlichen Sinneswandel gab.
Jetzt verlangt man urplötzlich von heute auf morgen einen
Motorradhelm und einen Moped-Führerschein.
Im Endeffekt muss ich die 45 zu 100% selbst erbringen,
wenn es auch etwas leichter geht. Aber man muss schon
ambitioniert reintreten.
Das ist in meinen Augen pure Gängelei des Bürgers.
Das würde bedeuten, dass ich das Pedelec so gar nicht mehr
fahren darf (ich zumindest).
Ein Motorradhelm im Sommer auf einem 300-Watt-Fhhrrad?? Keuch, schwitz:D
Und bis da Helme entwickelt sind…..
Da vergehen sicher Monate, bis das alles getestet ist und für
den Handel freigegeben wird.
Und ein Bestandsschutz für diejenigen, die schon ein S-Pedelec
haben? Gute Idee! Habe ich auch schon dran gedacht. Aber ob da das
Bundesverkehrsministerium damit einverstanden wäre?:D
Aber rückwirkend eine bestehende Betriebserlaubnis für ungültig
erklären, wird wohl auch nicht so einfach gehen….
Sind wir gespannt, wie’s weitergeht.
Siehe auch meine Kommentare bei Reiner.
Gruß
Bernd
Bleibt jetzt nur noch die Frage.
Darf man jetzt noch guten Gewissens fahren?
Denn die Aussage des Bundesverkehrsministeriums würde ja
bedeuten, dass ich mich illegal auf der Straße befinde.
Gruß
Bernd
hi ihr beiden,
genauso sehe ich dass auch. Unsere Regierung sollte hier mal zu Potte kommen und mein Vorschlag wäre folgender: Pedelecs mit einer Tretunterstützung, die bis maximal 35 km/h erreichen und danach automatisch abschalten, sollten als Fahrräder eingestuft werden.
Denn der Punkt ist: wenn ich als normale Fahrradfahrerin ambitionierter in die Pedale meines bisherigen Fahrrades (ist ein normales Fahrrad ohne solche Motoren) trete, dann erreiche ich auch mal locker 30 km/h ohne solche Motoren.
Ich lebe in einer Gegend, wo es von stärkeren solchen “Rampen” nur so wimmelt. Und da kann man solche Antriebshilfen durchaus gebrauchen.
Von daher meine ich: diese Einstufung von solchen Teilen als Leichtkraftrad und damit verbunden eine Führerscheinpflicht inklusive Versicherungspflicht (also Kennzeichenpflicht) halte ich ehrlich gestanden für total überzogen! Solche Teile sind Fahrräder und sonst nichts!! Das muss beim Verkehrsgerichtstag deutlich korrigiert werden meine ich! Sowas wäre außerdem die totale Abzocke!!
Naja ich finde sowas schwierig, weiß garnicht wie die Bundesregierung das mit den ganzen Gesetzenhinbekommen will, wo sich doch alles weiterentwickelt. Cool finde ich, dass es bei E-Bikes der Strom für die Fahrradbeleuchtung oder halt Leichtmofabeleuchtung aus der Batterie kommt, und somit kein nervender Dynamo nötig ist.
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Hallo Zusammen,
mittlerweile ist ja einige Zeit ins Land gegangen. Hat sich die Schalage den etwas geklärt? Für aktuelle Informationen wäre ich dankbar.
Felix a.
Nein, an der Einschätzung der Bundesregierung zu S-Pedelecs hat sich nichts geändert.
Das BMVBS hat im amtlichen Verkehrsblatt vom 30.11.2012, S. 848 eine Bekanntmachung zur rechtlichen Einstufung von Elektrofahrrädern veröffentlicht.
Danach haben sich das BMVBS und die obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder auf folgendes geeinigt:
Bei Elektro„fahrrädern“, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG (d.h. dort nicht unter die Ausnahmeregel des Art. 1 Satz 2 Buchstabe a und h) fallen und daher als Kraftfahrzeuge gelten (also nicht Pedelecs 25),
ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) im Sinne des § 21 a Abs. 2 StVO als die Geschwindigkeit anzusehen, bei deren Erreichen die Unterstützung des elektromotorischen Hilfsantriebes unterbrochen wird.
Die Richtlinie 2002/24/EG erfasst S-Klasse-Pedelecs bzw. E-Bikes, d.h. mit Tretunterstützung auch über 25 km/h und/oder Motorantrieb ohne Tretleistung des Fahrers auch über 6 km/h und/oder mehr als 250 Watt Dauerleistung.
Also nimmt das BMVBS die bbH der S-Pedelecs nicht mit 20 km/h an (= Höchstgeschwindigkeit ohne Tretleistung, falls alleiniger Motorbetrieb möglich), sondern mit 45 km/h (= Höchstgeschwindigkeit mit Tretleistung).
Die jüngste StVO-Novelle, die – wegen nachträglicher Änderungswünsche des Bundesrates – noch einmal durchs Bundeskabinett muss, führt das Verkehrszeichen „E-Bikes frei“ für Radwege ein, womit aber nicht S-Pedelecs gemeint sind, sondern Elektro-Roller u.ä. ohne Pedale (bis 20 bzw. 25 km/h bbH), die möglicherweise nicht als (Leicht-)Mofa durchgehen würden. Für elektrische (Leicht-)Mofas wäre das neue Verkehrszeichen nicht nötig, denn das Verkehrszeichen „Mofas frei“ gibt es bereits. Und außerorts darf man Radwege mit (Leicht-)Mofas auch dann benutzen, wenn kein Verkehrszeichen „Mofas frei“ dort steht.
Wie normale Verkehrsteilnehmer sich bei dieser wirren Vorschriftenlage intuitiv „richtig“ verhalten sollen, ist mir ein Rätsel. Dazu kommt: Mit der aktuellen StVO-Novelle gibt es immer noch keine Begriffsdefinition z.B. für S-Pedelecs. Und der Begriff „E-Bike“ wird für das neue Verkehrszeichen enger ausgelegt, als in den offiziellen Verkehrssicherheitsstatistiken. Dort nämlich fallen auch S-Pedelecs unter „E-Bikes“ …
Wozu so verrückt machen? Ich meine wann wird man denn mal von einem Polizisten angehalten, wenn man kein Helm auf einem E-Bike trägt. Ich lasse mich dann lieber vor Ort und Stelle belehren und spare mir die Zeit.
LG
Das mit dem Helm ist vielleicht noch das kleinste „Problem“. Nebenbei: Polizei verhängt tatsächlich schon Verwarn- und Bußgelder gegen unbehelmte S-Pedelec-Fahrer.