Rechtskunde schützt vor Strafe nicht

Übrings: Auch Schilder ohne Rechtsgrundlage müssen nach einem Urteil ddes Oberlandesgericht Hamm beachtet werden, bericht der Lawblog.

Allerdings gelte auch der Grundsatz, dass Verwaltungsakten, dazu gehören auch Verkehrsschilder, so lange gefolgt werden muss, wie sie nicht eindeutig nichtig sind. Ein Verkehrsschild ohne Rechtsgrundlage sei nicht per se nichtig, so lange es von der zuständigen Behörde aufgestellt worden sei.

So lange sie dann stehen, haben sie auch Rechtswirkung mit allen Konsequenzen.

Mit diesem Hinweis wünsche ich gute Nacht.

Über Norbert Paul

Norbert Paul ist seit Jahren ehrenamtlich journalistisch und verkehrspolitisch aktiv. Neben dem Engagement im ADFC war er auch schon über 10 Jahre Mitglied im Bundesvorstand von FUSS e.V. Fachverband Fußverkehr Deutschland. Von Dezember 2012 bis August 2013 war er Geschäftsführer des ADFC Dortmund, schilderte aber auch in dieser Zeit wie alle anderen Blogger hier in seiner Freizeit seine persönliche Sicht der Dinge. Er ist Redaktionsmitglied von Mobilogisch.
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8 Antworten zu Rechtskunde schützt vor Strafe nicht

  1. Reinhard Witzel sagt:

    Zur Sinnhaftigkeit von Verkehrsschildern:
    Es gibt auch das (Zusatz-)Schild: “Radfahrer absteigen”.
    Ich habe noch nie – und ich bin Fernradler – ein Schild gesehen: “Radfahrer wieder aufsteigen”. Bei Beachtung des Schildes “Radfahrer absteigen” würde ich heute noch lange Strecken schieben, weil nicht geregelt wird, welche Strecke man schieben muß. Die Schiebestrecke steht wohl also im Ermessen des Radfahrers, obwohl z.B. Beginn und Ende von Halteverboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen usw. konkret durch Verkehrrsschilder geregelt werden. Was nun Bundesverkehrsministerium, Straßenverkehrsbehörden und Gerichte? Vielleicht weiß Herr Paul Rat.

    • Dieses Schild ist nur gültig in Verbindung mit einem anderen, daher Zusatzschild.
      Mir ist keine Kombination bekannt die eine Rechtsfolge auslösen kann. Oft wird es in Kombination mit Schildern genutzt die entweder das Radfahren verbieten (Fußweg) oder erlauben.

    • Norbert Paul sagt:

      Hallo Herr Witzel!

      Ich habe mal ausführlich geantwortet in einem Beitrag.

      Grüße

      Norbert Paul

    • Thorsten Boehm sagt:

      Mal unterstellt, dass das Zeichen nicht unwirksam (z.B. in Kombination mit Radwegzeichen oder ganz ohne Verkehrszeichen) aufgehängt wurde:

      Das Zusatzzeichen „Radfahrer absteigen“ verdeutlicht nur die Aussage eines Verkehrszeichens, das das Radfahren ohnehin untersagt (z.B. Sonderweg Fußgänger, Fußgängerzone).
      Also gilt die Aufforderung „Radfahrer absteigen“ dort nicht mehr, wo z.B. der Sonderweg Fußgänger (z.B. an der nächsten Straßeneinmündung) oder die Fußgängerzone erkennbar endet. Einer Beschilderung im Sinne von „Radfahrer aufsteigen“ bedarf es nicht.

      Manchmal werden im Verlauf eines Geh-/Radwegs die Zeichen „ Fußgänger“ plus „Radfahrer absteigen“ vor einer Engstelle erkennbar deshalb aufgestellt, weil Fußgänger in der Engstelle geschützt werden sollen. Radfahrer könnten ggf. auf der Fahrbahn weiterfahren. Formal korrekt wäre es, hinter der Engstelle wieder ein Zeichen „Geh-/Radweg“ aufzustellen.
      Fehlt es, und fahren Radfahrer hinter der Engstelle auf dem Geh-/Radweg (z.B. erkennbar an baulicher Gestaltung wie unterschiedlicher Pflasterung) und käme es tatsächlich zu einem Rechtsstreit, dann sollte ein Gericht wohl vom beabsichtigten Zweck der Engstellenregelung ausgehen und das Radfahren hinter der Engstelle nicht sanktionieren.

      • Norbert Paul sagt:

        Insbesondere bei kleinen Baustellen würde ich auch mit dem offensichtlichen Anschein der beabsichtigten Regelung argumentieren. Bei größeren Baustellen wird es schwierig, insb. wenn wegen Kurven das Ende des Sonderweges z. B. an der nächsten Kreuzung nicht sichtbar ist und man daher nicht erkennen kann, ob die Baustelle schon gänzlich zu Ende ist.

        Es wäre auch denkbar, dass die Behörde bewusst z. B. den Radweg auf ganzer Länge zwischen zwei Kreuzungen aufgehoben hat.

        • Thorsten Boehm sagt:

          Naja, auch wenn die Baustelle sich um eine Kurve herumzieht, ändert das nichts daran, dass die Umwidmung des Geh-Radwegs zum Gehweg mindestens die ganze Baustelle begleitet, und man erst dahinter wieder auf dem Weg fahren dürfte. Natürlich wäre es doof, wenn hinter der Baustelle nicht alsbald eine Bordsteinüberfahrt käme, die es ermöglicht, von der Fahrbahn wieder auf den das erneute Verkehrszeichen hinter der Geh-/Radweg zu gelangen. Deshalb gehören zur Baustelleneinrichtung nicht nur Verkehrszeichen, Absperrungen, Warnbaken, sondern auch temporär angelegte Überfahrten für Bordsteine (Bitumenkeile) oder für Trennstreifen, falls keine dauerhaften Überfahrten an passender Stelle vorhanden sind.

          Natürlich wäre denkbar, dass die Behörde den Radweg auf ganzer Länge zwischen zwei Kreuzungen aufhebt, aber dafür braucht sie einen triftigen Grund, der entweder erkennbar ist, oder auf den hingewiesen wird. Wenn jedoch die Behörde oder die Baufirma (gern auch abweichend vom behördlichen Einrichtungsplan für die Baustelle) nur herumdilettiert, dann kann im wirklichen Leben auch alles anders aussehen …

          • Thorsten Boehm sagt:

            Hoppla,
            der zweite Satz soll natürlich lauten:
            “Natürlich wäre es doof, wenn hinter der Baustelle nicht alsbald eine Bordsteinüberfahrt käme, die es ermöglicht, von der Fahrbahn wieder auf den Geh-/Radweg zu gelangen.”

  2. Pingback: Leserfrage: Wie weit gilt “Radfahrer absteigen”? | ADFC Blog

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