Nur straßenbegleitende Radwege können für Radfahrer benutzungspflichtig sein. Die Radweg-Benutzungspflicht tritt an die Stelle der Fahrbahn-Benutzungspflicht für Fahrzeuge, setzt also eine begleitende Fahrbahn voraus.
In diesem Fall ist der Radweg nicht weiter als 5 Meter von der Fahrbahn abgesetzt und wäre daher durch das Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) benutzungspflichtig – wenn er denn von der Fahrbahn aus erreichbar wäre. Das ist er aber nicht. Das Schild befindet sich auch nicht im Blickfeld eines Radfahrers auf der Fahrbahn.
Der gemeinsame Geh- und Radweg beginnt kurz hinter einem Kreuzungsbereich.
Die Stadt Bochum hat den Gehweg vor dem Radweg aus einer Fahrtrichtung kurz vor der Kreuzung für Radfahrer freigegeben. Aus allen anderen Richtungen und hinter der Kreuzung ist der Gehweg nicht freigegeben. Radfahrer dürfen den Gehweg vor dem Radweg also gar nicht benutzen. Und eine Benutzungspflicht für Gehwege existiert nur für Fußgänger, nicht für Radfahrer.
Der gezeigte Radweg an der Wattenscheider Straße ist also ein Schildbürgerstreich: Ein nicht benutzungspflichtiger, benutzungspflichtiger Radweg.
Der Radweg endet nach ca. 200 Metern vor der nächsten Kreuzung – selbstverständlich auf einem Gehweg, diesmal mit Freigabe für Radfahrer, aber wieder ohne Verbindung zur Fahrbahn.
P.S.: Bochum hat sich gerade bei der AGFS NRW als fußgänger- und fahrradfreundliche Stadt beworben. Dieser Radweg soll wohl die Bewerbung unterstützen. Verstehen muss man das nicht.
Tut mir leid, bin grad in Haarspalterlaune…
– Nur fahrbahnbegleitende Wege können benutzungpflichtig sein. Der Radweg gehört entweder zur Straße oder ist eine eigene. Gehweg, Grünsteifen, Seitenstreifen, usw. gehören ja alle zur Straße.
– Der 5m-Abstand wird gerne von Behörden zitiert und stammt aus der VwV-StVO, aber dort bezieht er sich nur auf den §9 der StVO (Vorrang des geradeausfahrenden Radlers neben der Fahrbahn vor Abbiegern). “Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist.”
– Das Schild wird ja nicht nur für die Anordnung der Benutzungpflicht gebraucht. Möchte nichts außer Radlern und Fußlingen auf einem Weg haben, ohne die Fußlinge an den Rand zu verbannen wie in eine nur für Kfz gesperrten Straße, ist das Schild auch eine gute Wahl.
Die Erreichbarkeit hat bei mir allerdings ein großes Grinsen ausgelöst :)
Für Fahrräder müsste man am anderen Ende des Radweges noch ein Sackgassenschild aufstellen :D