wie die”Süddeutsche Zeitung” unter Berufung auf einen Entwurf des Verkehrsministeriums berichtet, sind folgende Änderungen vorgesehen:
1. Die Einführung von Tempo-30-Zonen soll vereinfacht werden, auch auf Hauptverkehrsstraßen.
2. Kinder auf Fahrrädern sollen künftig von Erwachsenen auf dem Gehweg begleitet werden dürfen.
3. Die Länder sollen Fahrradwege mit neuen Schildern innerorts für E-Bikes freigeben können, die rein elektrisch oder mit Motorunterstützung nicht schneller als 25 km/h fahren können. Außerorts sollen diese generell auf Radwegen fahren dürfen. Die Kommunen sollten mehr Spielräume für die Freigabe der Radwege bekommen. [Korrigiert 17.2. 12:00]
Siehe:
http://www.sueddeutsche.de/auto/reform-in-der-stvo-dobrindt-mehr-tempo-zonen-in-der-stadt-1.2866261
Die Konsequenz:
Alle Gehwege müssen für Radfahrer geeignet sein und ein nutzbare (!) Breite von 2,50 Metern haben.
“Die Breite hängt von der Nutzungsintensität im Rad- und Fußgängerverkehr ab und beträgt bei geringer Nutzungsintensität mindestens 2,50 m.” (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010, Seite 28).
Das galt auch schon bisher, denn Kinder müssen bis zum 8. Geburtstag mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Bislang begründen Städte die Freigabe von Gehwegen für alle Radfahrer (mit Schrittgeschwindigkeit) des öfteren mit der ungenügenden Breite der Gehwege.
KK schreibt: “3. die Länder sollen Fahrradwege mit neuen Schildern innerorts auch für Pedelecs freigeben können.”
Das ist so nicht korrekt. Pedelecs (Mittreten und Elektrounterstützung bis 25 kmh) dürfen bereits heute gleichgestellt mit den Fahrrädern auf die Radwege.
In der Änderung geht es um “E-Bikes”. Darunter versteht das Ministerium Elektromofas ohne Mittreten, die bis 25 kmh schnell sind. Solche Fahrzeuge sind in D aber derzeit nur wenige im Umlauf. Die S-Pedelecs = schneller als 25 kmh-Motorunterstützung, dürfen auch weiterhin in D nicht auf innerörtliche Radwege.
Und diese Unterschiede versteht Otto-Normal-Bürger dann noch? Und wann werden die 25 km/h- und die 30 km/h-Schwellen zusammengeführt?
Mofas (auch in Form von Rollern, bis 25 km/hm; darunter auch Leichtmofas bis 20 km/h) dürfen bereits heute auf innerörtlichen Radwegen benutzt werden, wenn das seit langem bekannte Zusatz-(Verkehrs)zeichen „Mofas frei“ unterm Radweg-Verkehrszeichen hängt. Auf außerörtlichen Radwegen dürfen sie es immer, unabhängig davon, ob das Zeichen „Mofas frei“ verwendet wird oder nicht.
Die beabsichtigte Neuerung würde bedeuten, dass ein neues Zusatzzeichen elektrische Mofas bis 25 km/h auf Radwegen zulässt, jedoch keine mit Benzinmotor. Auf die rechtliche Grundsatzdiskussion aufgrund einer Ungleichbehandlung allein wegen der Motorenart bin ich gespannt … Das erinnert an die Idee, Busspuren für E-Pkw freizugeben.
Unklar ist auch, wie die Freigabe für E-Bikes bei Radwegen ohne Benutzungspflicht (also ohne Radweg- oder Rad-/Gehweg-Verkehrszeichen) aussehen soll, denn das geplante Zusatzzeichen „Elektro-Mofas frei“ wäre eben ein Zusatzzeichen, das die Existenz eines (Radweg- oder Rad-/Gehweg-)Verkehrszeichens voraussetzt.
Danke für den Hinweis. Ich habe den Text korrigiert.
Ich hatte mal gelesen, dass Radfahrer auf für Radverkehr freigegebenen Gehwegen nicht mehr Schrittgeschwindigkeit, sondern mit “angepasster” Geschwindigkeit fahren dürfen. Kann mich bitte jemand darüber aufklären, ob das stimmt? Und gilt diese Regelung auch für Fußgängerzonen mit “Radfahrer frei”?
Ich zitiere die StVO:
Zeichen 239 (Gehweg):
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Zeichen 242 (Fußgängerzone)
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.
Seltsam, wo hatte ich das nur gelesen…? Nunja, vielen Dank jedenfalls!
Hallo Sven, Deine Erinnerung trügt Dich nicht:
Die StVO 2009 hat tatsächlich die bis dahin schon geltende Schrittgeschwindigkeit durch „angepasste Geschwindigkeit“ ersetzt. Nachdem der Bundesverkehrsminister aus ganz anderen Gründen die StVO 2009 für nichtig erklärte (und sich zu wenige über diesen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verankerte Gewaltenteilung wunderten), wurden einige StVO-Inhalte wieder zur Disposition gestellt, und dabei flog auch die „angepasste Geschwindigkeit“ raus. In der danach eingeführten StVO 2010 ist alles wieder beim alten: Schrittgeschwindigkeit auf frei gegebenen Gehwegen.
Das Problem mit der Schrittgeschwindigkeit ist nur: welche Geschwindigkeit gilt noch als solche?
Meistens hört man von der Polizei so was wie 4-7 km/h. Die Rechtsprechung hat aber auch schon in Urteilen etwas von “deutlich unter 20 km/h” gesagt.
Die Schrittgeschwindigkeit wird in der Rechtsprechung überwiegend (abgesehen von abweichenden Einzelmeinungen) mit der Höchstgeschwindigkeit eines gehenden (nicht rennenden) Fußgängers angenommen: ca. 7 bis 8 km/h.
Wenn der Kommentator Hentschel “deutlich unter 20 km/h” sagt, dann tut er das ergänzend und deswegen, weil er davon ausgeht, dass Kfz-Fahrer auf ihren Tachos Geschwindigkeiten von unter 20 km/h nicht ablesen können.
also 12 km/h, damit die mit weit verbreiteter Einzelmeinung nicht vom Rad fallen.
Naja, wenns wirklich mal gescheppert hat, und es dann tatsächlich zu einer Beweisaufnahme käme, wird es dem Radfahrer kaum helfen, dem Gericht zu erzählen, er sei schneller als Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) gefahren, um nicht vom Rad zu fallen.
Das Gericht würde ihm entgegenhalten, dass er auf dem Gehweg hätte absteigen müssen, wenn er nicht in der Lage sei, Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
Und da der Weg immer noch ein Gehweg ist, kann es je nach Situation auch mal so sein, dass Radfahrer nicht mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürften, sondern anhalten oder schieben müssten, um Fußgänger nicht zu gefährden.
M.E. ist es allerdings fragwürdig, pauschal eine Schrittgeschwindigkeit fürs Radfahren erst vorzuschreiben, dann aber zu unterstellen, dass die Polizei es schon nicht ahnden werde („Opportunitätsprinzip“), wenn schneller gefahren wird. Den Begriff der angepassten Geschwindigkeit in der (aufgehobenen) StVO 2009 finde ich besser.
Es ist im Straßenverkehrsrecht übrigens nichts besonderes, eine Geschwindigkeitskategorie nicht mit einem exakten Wert zu versehen, sondern zu umschreiben. Bei der „mäßigen Geschwindigkeit“ ist das auch so. Sich von starren Werten zu lösen, soll wohl die Verantwortung von Fahrzeugführern für die konkrete Verkehrssituation schärfen …
Spät, aber dennoch: Danke! Die Geschichte der StVO 2009 kannte ich noch nicht und würde auf jeden Fall erklären, warum ich irgendwo las, dass die Schrittgeschwindigkeit “vor Kurzem” durch angepasste Geschindigkeit ersetzt wurde.
In der Begründung zur zur letzten Neufassung der StVO im Jahr 2012 steht zu lesen:
“Aus der „Schilderwaldnovelle“ nicht übernommen wird allerdings das Fehlen einer konkreten Höchstgeschwindigkeit auf Fußgängerverkehrsflächen, wenn andere Verkehrsarten dort zugelassen werden. Eine fehlende Geschwindigkeitsvorgabe wäre der Verkehrssicherheit dieser schwächsten Verkehrsteilnehmer abträglich. Bund und Länder lehnen aus Gründen der Verkehrssicherheit bislang auch „Flanierzonen nach Schweizer Vorbild“ ab, die mit einem Vortrittsrecht der Fußgänger bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit für den Fahrverkehr von 20 km/h einhergehen. Daher wird für Fußgängerverkehrsflächen an der Schrittgeschwindigkeit festgehalten. Dort ist in der Regel mit einem plötzlichen Heraustreten aus Häusern, Geschäften, Lokalen etc. zu rechnen, ist Raum für den kommunikativen Gemeingebrauch, darüber hinaus lässt der (Ausbau-) Zustand dieser Verkehrsflächen (oftmals Kopfsteinpflaster, Blumenkübel, Werbetafeln/Möblierung etc.) höhere Geschwindigkeiten als Schrittgeschwindigkeit in der Regel nicht zu. Auch Sport und Spiel ist dort zulässig. Die Festlegung der Schrittgeschwindigkeit ist daher nach wie vor allgemein geboten.”
Merke: “Schrittgeschwindigkeit” ist eine “konkrete Höchstgeschwindigkeit”
Im Besonderen zu den
“Zeichen 239, 240, 241, 242.1 und 242.2
Bis zur „Schilderwaldnovelle“ war bei Zeichen 239 und 242 die höchstzulässige Geschwindigkeit für durch Zusatzzeichen zugelassenen Fahrzeugverkehr „Schrittgeschwindigkeit“. Gegenstand der „Schilderwaldnovelle“ war die Aufgabe der Schrittgeschwindigkeit für den Fahrzeugverkehr, wenn er bei Gehwegen (Zeichen 239) oder Fußgängerzonen (Zeichen 242) durch Zusatzzeichen zugelassen wurde. Stattdessen hatte der Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen. Ziel war eine Vereinheitlichung der Maßgaben zu sämtlichen Sonderwegen. Zudem wurde der Forderung von Radfahrerverbänden Rechnung getragen, dass die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit durch Radfahrer schwer möglich (Schwanken) sei. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen muss stets (z. B. nachts im Bereich von Gaststätten) mit plötzlich auftretendem Fußverkehr gerechnet werden. Hinzu kommt, dass Bund und Länder z. B. eine Flanierzone nach Schweizer Vorbild mit der Begründung abgelehnt haben, dass eine damit einhergehende Geschwindigkeit von 20 km/h sich aus Verkehrssicherheitsgründen nicht mit einem Vortrittsrecht für Fußgänger vereinbaren lasse. Gleiches gilt für die Ausübung von Sport und Spiel, die dort nicht verboten sind. Auch für verkehrsberuhigte Bereiche wurde in der „Schilderwaldnovelle“ die Schrittgeschwindigkeit beibehalten. Zumindest für Fußgängerverkehrsflächen wird deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit zum Schutze der Fußgänger an der Schrittgeschwindigkeit festgehalten. Gehwege und Fußgängerbereiche sind in erster Linie für den Fußgängerverkehr bestimmt. Die ausnahmsweise Zulassung von Fahrzeugen rechtfertigt es, den Fahrzeugführerinnen und -führern besondere Verpflichtungen zum Schutz der Fußgänger aufzuerlegen, dies gilt auch für eine unter allen Umständen zu beachtende Höchstgeschwindigkeit. Radfahrer können entscheiden, ob sie diese Alternative dem Fahren auf der Fahrbahn vorziehen.”
(Bundesrat Drucksache 428/12 vom 26.07.12)
Tja, dann weiß ich ganz genau, welchen Weg ich als Radfahrer wählen werde, wenn ich einen frei gegebenen Gehweg neben einer Fahrbahn habe: Die Fahrbahn.
Und wie soll ein Radfahrer feststellen, dass er 7 km/h fährt und nicht 10, wenn es an einem Referenzfußgänger fehlt …
Ähm, Tacho!!! muss ein Radfahrer sowieso haben, z. B. in der 30-Zone
Wo steht das in der StVZO? Und selbst wenn man einen Tacho hat, kann man den einstellen wie man will, so dass die angezeigte Geschwindigkeit im Regelfall nicht die gefahrene sein dürfte.
;-) Dieses “Problem” haben Auto- und Moppedfahrer z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen auch. Im wirklichen Leben führt das auch nicht zu Schwierigkeiten, wenn gar keine schützenswerten Fußgänger anwesend sind und der Fahrzeugführer nicht wie eine Wildsau durch den Bereich brettert. Polizisten entscheiden nach dem sog. Opportunitätprinzip, ob sie eine Ordnungswidrigkeit (“zu schnell gefahren”) verfolgen oder nicht. Falls sie es tun, müssten sie selbst eine Aussage über die Geschwindigkeit treffen (und belegen) können. Das wird in der Regel erst bei deutlicher Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit der Fall sein.
Nein, Fahrräder müssen gem. StVZO nicht mit Tachos ausgestattet sein.
Und selbst wenn (hypothetisch) : Bei Geschwindigkeitsverstößen können sich Fahrzeugführer aller Art nicht darauf berufen, ihr Tacho habe gefehlt, zeige falsch an oder sei ausgefallen.
Das kann dann beim Rad nur der Fall bei erkennbaren eindeutigen Verstößen sein. Wer mit voller Kraft mit dem Rennrad durch die Fußgängerzone düst, fährt 100% nicht Schrittempo. Aber ob es 30 oder 37 km/h ist, kann man nicht eindeutig fühlen …
Ist jetzt fast gar nicht relevant. Aber spätestens wenn theoretisch bei mehrmaligen Verstößen Herausreden nichts mehr bringt und die Behhörden einen Tacho vorschreiben. Dann muss man den wohl installieren – bestimmt besser als ein Fahrverbot zu riskieren ;-)
Dann muss es geeichte Tachos geben …
Natürlich kann man sich einen Tacho installieren, wenn man sich damit besser fühlt.
Behörden können aber nur etwas vorschreiben, wofür sie eine Rechtsgrundlage haben. Ein Rechtsgrundlage fürs Tacho-Montieren am Rad kenne ich nicht …
Sie wäre auch nicht nötig, weil im Streitfall die Behörde belegen muss, dass der Radler zu schnell war. Wie der Radler es hinkriegt, nicht zu schnell zu fahren, ist der Behörde wurst, und sie muss (und darf) ihn nicht verpflichten, Messinstrumente zu installieren :-)
Sag ich doch, dass es keine Pflicht gibt …
Norbert Paul sagt:
12. März 2016 um 21:46
Sag ich doch, dass es keine Pflicht gibt …
Ja, hab ich auch so aufgefasst. Mein Kommentar bezog sich auf den von Markus MK. Bei vielen Beiträgen wirds hier irgendwann unübersichtlich …
Habe ich das richtig verstanden, wir dürfen jetzt auch ständig auf dem Bürgersteig fahren?
Wenn Du ständig ein Rad fahrendes Kind begleitest: Ja.
Sonst nur bei den üblichen Beschilderungen (getrennter F/R, gemeinsamer F/R, freigegebener Gehweg) bzw. “Malereien” (“anderer Radweg”).
Und im nächsten Schritt heißt es dann “Wenn man mit Kindern auf dem Gehweg Rad fahren darf, warum nicht auch ohne?” und schwups gilt der Radverkehr als schneller Fußverkehr …
Hallo,
ich habe da mal eine Frage.
Wenn für E-Bikes bis 25 km/h extra Radwege freigegeben werden sollen, dürfen diese dann auch von Rollerfahrerndie auch nur 25 km/h fahren dürfen genutzt werden?
Als Rollerfahrer bis 25 km/h fühlt man sich im Verkehr der Innenstädte auch nicht wirklich wohl. Obwohl man als Mofafahrer ja schon eine bessere Lichttechnik hat und auch mehr “Material” um einen rum ist.
Mit einem Pedelc darf man auch jetzt schon auf Radwegen fahren. Mit S-Pedelcs nicht. Die sind straßenverkehrsrechtlich wie ein Mofa zu betrachten.
Nein, S-Pedelecs sind rechtlich keine Mofas, sondern Kleinkrafträder der EG-Fahrzeugklasse L1e.
Deshalb darf man mit S-Pedelecs nach derzeit geltender Rechtslage nicht auf Radwegen fahren und in Fahrradstraßen nur dann, wenn sie mit dem Zusatzzeichen „Krafträder frei“ beschildert sind.
Mit Mofas (z.B. auch E-Bikes ohne Tretunterstützung bis 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit) hingegen darf man auf außerörtlichen Radwegen immer fahren und auf innerörtlichen dann, wenn die Wege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei“ beschildert sind.
Falls zukünftig auch Elektro-Zweiräder ohne motorische Tretunterstützung (bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) auf Radwegen zulässig sein sollten (und nur dann, wenn sie mit einem besonderen Verkehrszeichen so beschildert sind), dann könnten auch Elektroroller (bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) darunter fallen.
Das alles ist aber reine Spekulation, denn außer einer unpräzisen Absichtserklärung des Bundesverkehrsministeriums gibt es noch keine weiteren Informationen und erst recht keine fertige Regelung.
Wenn zukünftig “Alle Gehwege … eine nutzbare (!) Breite von 2,50 Metern haben” sollen, müssen aber ganz viele Straßen auf- und Häuser abgerissen werden.
Die elterliche Begleitung von Kindern auf dem Gehweg bietet sicher Vorteile, wenn dort genügend Platz ist und die Sicht von der Fahrbahn auf den Gehweg durch parkende Fahrzeuge oder Grünstreifen eingeschränkt wird. Auf schmalen Gehwegen erfordert die heutige wie auch die angekündigte Regelung gleichermaßen große Vorsicht und Rücksichtnahme oder alternativ eine vorausschauende Streckenplanung zur Vermeidung solcher Abschnitte.